Gesetze / Zweite Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz

TreuhGDV 2

§ 5

Die Treuhandanstalt hat die für die Privatisierung und Verwertung des ausgesonderten Militärvermögens erforderlichen Strukturen zu schaffen und in Abstimmung mit dem Ministerium für Abrüstung und Verteidigung zweckmäßige Organisationsformen zu sichern.

§ 4 § 6